Es gibt drei verschiedene Arten von Anmeldungen, lesen Sie sich bitte die passende für Sie durch:
Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs für EU-Bürger
Als EU-Bürger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.Dafür wird vom Iller-Bildungscenter ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs und eine Postvollmacht ausgefüllt.Beide Unterlagen werden unterschrieben, zusammen mit Ihrer Ausweiskopie an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geschickt.Sobald wir dann Ihre Teilnahme-berechtigung vom Bamf erhalten haben, können Sie sich zu einem Integrationskurs am Vormittag oder Abend verbindlich anmelden.
Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag), d.h. pro Modul (100 UE) 229,-€. Die Gesamtkosten liegen somit bei insgesamt 1.603,- Euro (7 Module/700 UE). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit, welchen wir für Sie ausfüllen und mit dem entsprechenden Nachweis an das Bundesamt schicken. Wenn Sie den Abschlusstest am Ende des Integrationskurses innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte Ihres Kostenbeitrages zurückbekommen. Hierfür wird ebenfalls ein Antrag ans Bundesamt gestellt, der unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle gesendet wird.
Kündigung des Integrationskurses
Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, können Sie auch auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt. Das gilt auch, wenn Sie vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs bereits befreit wurden.
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Selbstzahler Ohne Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs
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Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:
Sie leben dauerhaft in Deutschland und haben Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 erhalten.
Sie sind in Deutschland:
Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld II und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Arbeitslosengeld II erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.
Ihre Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt,
Fahrtkosten - siehe Regelung wie bei EU-Bürgern
Kündigung - siehe Regelung wie bei EU-Bürgern
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