KOSTEN, RECHTE & PFLICHTEN

Es gibt drei verschiedene Arten von Anmeldungen, lesen Sie sich bitte die passende für Sie durch:


Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs für EU-Bürger

Als EU-Bürger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.Dafür wird vom Iller-Bildungscenter ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs und eine Postvollmacht ausgefüllt.Beide Unterlagen werden unterschrieben, zusammen mit Ihrer Ausweiskopie an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geschickt.Sobald wir dann Ihre Teilnahme-berechtigung vom Bamf erhalten haben, können Sie sich zu einem Integrationskurs am Vormittag oder Abend verbindlich anmelden.   


Kostenbeitrag

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag), d.h. pro Modul (100 UE) 229,-€. Die Gesamtkosten liegen somit bei insgesamt 1.603,- Euro (7 Module/700 UE). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit, welchen wir für Sie ausfüllen und mit dem entsprechenden Nachweis an das Bundesamt schicken. Wenn Sie den Abschlusstest am Ende des Integrationskurses innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte Ihres Kostenbeitrages zurückbekommen. Hierfür wird ebenfalls ein Antrag ans Bundesamt gestellt, der unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle gesendet wird.


Kündigung des Integrationskurses

Gesetzliche Kündigung ist immer nur schriftlich und nur zum jeweiligen Modulende möglich. TN die durch eine Behörde verpflichtet wurden, erhalten eine Bestätigung für die Teilnahme am Integrationskurs. bei Kündigung wird diese Behörde ebenfalls darüber informiert.

 

Fahrtkosten

Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, können Sie auch auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt. Das gilt auch, wenn Sie vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs bereits befreit wurden. 


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Selbstzahler Ohne Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 4,58 Euro zahlen (Kostenbeitrag), d.h. pro Modul (100 UE) 458,-€. Die Gesamtkosten liegen somit bei insgesamt 3.206,-€ (7 Module/700 UE). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Sobald Sie von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter eine Verpflichtung erhalten, vermindert sich der Preis ab dem nächsten Modul um die Hälfte, bzw. ab dem Anmeldedatum, ab dem das Bundesamt Ihre Anwesenheit berechnet.


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TN mit Verpflichtung oder Teilnahmeberechtigung

Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:

Sie leben dauerhaft in Deutschland und haben Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 erhalten.

Sie sind in Deutschland:

  • als Arbeitnehmer,
  • zum Zwecke des Familiennachzuges,
  • aus humanitären Gründen,
  • als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf und haben erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten.


Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.

Erhalten Sie Arbeitslosengeld II und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Arbeitslosengeld II erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.


Selbstverständlich können wir Ihnen auf Wunsch einer Behörde nach der Anmeldung eine vorläufige Anmeldebestätigung bzw. erst nach Beginn des Kurses eine Teilnahmebestätigung ausstellen.

Wichtig: Wenn Sie aber, aus welchem Grund auch immer, den Kurs abbrechen sollten, sind wir verpflichtet die jeweilige Behörde über den Abbruch zu informieren.


Pflichten für alle Kursteilnehmer/innen

Ihre Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt,

  • wenn Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Kursträger mit dem Integrationskurs beginnen oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbrechen.
  • Wenn Sie als Teilnahmeverpflichteter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Kursträger zugewiesen wurden, sind Sie verpflichtet, dieser Aufforderung zur Kursteilnahme Folge zu leisten. 
  • Zu Ihren Pflichten zählt auch, dass Sie ordnungsgemäß am Unterricht teilnehmen. Ordnungsgemäß heißt, dass Sie regelmäßig zum Unterricht kommen und die Abschlusstests machen.
  • Wichtig ist, dass Sie sich unverzüglich (ausgenommen EU-Bürger) zu einem Integrationskurs anmelden.
  • Zudem müssen Sie vor Beginn jedes Kursabschnittes einen Kostenbeitrag bezahlen, wenn Sie nicht von den Kosten befreit wurden. Kommen Sie nicht zum Unterricht, müssen Sie den Kostenbeitrag für den laufenden Kursabschnitt trotzdem zahlen.
  • Wichtig ist auch, den Antrag auf Kostenbefreiung rechtzeitig vor Kursbeginn zu stellen. Eine Kostenbefreiung kommt nur für das erste Kursmodul rückwirkend in Betracht. In höheren Modulen wird die Kostenbefreiung nur ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Kursabschnitt gewährt.
  • Außerdem ist noch wichtig, dass Sie sobald Sie krank sind, dem Iller-Bildungscenter ab dem 1.Tag Bescheid geben und ihm eine Krankmeldung zukommen lassen (auch per WhatsApp), sonst entstehen Ihnen Fehltage, die das Bundesamt nicht berücksichtigt.
  • Entschuldigungen/Krankmeldungen:
  • Sie dürfen sich bis zu 1 Tag selbst schriftlich entschuldigen, ab dem 2.Tag mit ärztlicher Krankmeldung
  • Lt. Bamf Fehlzeitenkatalog, gibt es für außerordentliche Situationen noch andere Regelungen, allerdings nur mit Vorlage einer  Bestätigung von offizieller Seite, diese können Sie individuell mit Ihrem jeweiligen Dozenten bzw. der Verwaltung besprechen.


Kostenbeitrag - siehe Regelung wie bei EU-Bürgern


Fahrtkosten - siehe Regelung wie bei EU-Bürgern


Kündigung - siehe Regelung wie bei EU-Bürgern

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